RE: Wann gilt eine Person aus polizeilicher Sicht als vermisst?

#1 von Christine , 15.09.2013 08:01

Wenn eine Person aus unerklärlichen Gründen von ihrem gewohnten Aufenthaltsort fern bleibt, wird sie in der Regel von Angehörigen oder Bekannten bei der Polizei als vermisst gemeldet.
Die Polizei leitet eine Vermissten-Fahndung ein, wenn
eine Person ihren gewohnten Lebenskreis verlassen hat,
ihr derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist und
eine Gefahr für Leib oder Leben (z.B. Opfer einer Straftat, Unfall, Hilflosigkeit, Selbsttötungsabsicht) angenommen werden kann.
Erwachsene, die im Vollbesitz ihrer geistigen und körperlichen Kräfte sind, haben das Recht, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen, auch ohne diesen den Angehörigen oder Freunden mitzuteilen. Es ist daher nicht Aufgabe der Polizei, Aufenthaltsermittlungen durchführen, wenn die oben beschriebene Gefahr für Leib oder Leben nicht vorliegt.
Sofern eine derartige Gefahrenlage gegeben ist, erfolgt die Fahndung nach vermissten Erwachsenen zunächst in der Regel mit dem Ziel der "Aufenthaltsermittlung". Wird der Aufenthaltsort des Vermissten festgestellt, wird die Person befragt, ob sie mit der Nennung ihres Aufenthaltsorts den Angehörigen gegenüber einverstanden ist. Die Angehörigen / Bekannten werden entsprechend dem Wunsch des Vermissten (mit oder ohne Bekanntgabe des Aufenthaltsorts) informiert. Sofern die Person wohlauf ist, sie nicht Opfer einer strafbaren Handlung wurde und sie keine strafbaren Handlungen begangen hat, hat sich der Fall für die Polizei mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes erledigt.
Personen im Alter bis zu 18 Jahren (Minderjährige) dürfen ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen. Bei ihnen wird grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgegangen. Sie gelten für die Polizei bereits als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt nicht bekannt ist. (weiteres dazu unter "Vermisste Kinder").
Vermisste Minderjährige werden, wenn die Polizei sie antrifft, so lange in staatliche Obhut (z.B. in eine Jugend-Einrichtung) genommen, bis eine Rückführung des Vermissten gewährleistet ist. Diese polizeiliche Maßnahme ist nicht mit einer Festnahme zu verwechseln, sie erfolgt zum Schutz des Minderjährigen.


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Christine
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